Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Aufträge
Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen, die der Auftraggeber mit seiner Bestellung für sich als verbindlich anerkennt.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Von unseren Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht als von uns genehmigt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Preise
Die Berechnung erfolgt in Euro. Maßgebend für die Ausführung der Aufträge sind die Preise und die Zahlungsbedingungen, die am Tage der Lieferung Gültigkeit haben. Unsere Preise gelten ab Fabrik ausschließlich Fracht, Verpackung, Porto und Versicherungskosten. Leihverpackungen bleiben unser Eigentum und sind innerhalb von 3 Monaten zurückzugeben, sonst bleibt eine Leihgebühr-Berechnung vorbehalten.
III. Lieferung
Die Lieferzeiten werden von uns nach bestem Ermessen angegeben, ohne dass wir eine Gewähr für die Einhaltung übernehmen. Eine Überschreitung der Liefertermine entbindet den Besteller nicht von der Pflicht der Abnahme der Ware. Ein in Verzug setzen bleibt vertraglich ausgeschlossen, ebenso Schadenersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt wegen Verzuges mit der Lieferung. Lieferungsmöglichkeit wird von uns vorbehalten. Bei Behinderung durch höhere Gewalt, Maßnahmen von Behörden, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Unruhen, Streik, Bahnsperren und dergleichen verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Wenn der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen, aber ohne Gewähr der Wahl des billigsten Frachtweges.
IV. Mängelrügen
Etwaige Beanstandungen unserer Ware müssen vor deren Verarbeitung und Benutzung schriftlich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt bekannt gegeben werden. Soweit eine mangelhafte Lieferung nachgewiesen wird, beschränken sich die Ansprüche des Bestellers darauf, dass wir die beanstandeten Waren zurücknehmen und dafür Ersatz liefern oder den Gegenwert gutbringen. Rücksendungen nehmen wir nur an, wenn sie schriftlich vereinbart waren.
V. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich darüber hinaus auf alle Forderungen aus dem wechselseitigen Geschäftsverkehr, unabhängig von der Fälligkeit und dem Rechtsgrund der einzelnen Ansprüche. Er dient also insbesondere zur Sicherung des laufenden Kontokorrentsaldos und erlischt erst mit der Tilgung aller unserer Ansprüche. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er uns im Voraus bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in voller Höhe seines gesamten Rechnungsbetrages an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu machen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
VI. Zahlungsbedingungen
Bei Bestellung werden 50 % der Auftragssumme, 40 % nach Fertigung und 10 % nach Abnahme in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum, falls keine anderslautenden Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
Wechsel und Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt in Zahlung genommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wechsel oder Schecks angenommen werden, behalten wir uns in jedem Falle vor.
Vor Bezahlung alter, bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skontoabzug gewährt. Zahlungen, die der Käufer leistet werden zur Tilgung der ältesten Schulden verwandt. Stellt sich nach unserer Annahme eines Auftrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch nach unserem Ermessen gefährdet erscheint, so sind wir berechtigt, Sicherstellung der Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Unser Rücktrittsrecht ist an keine Frist gebunden. Wir sind berechtigt bei Zielüberschreitung bankübliche Zinsen zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unsere Gesamtforderung unter Zurückbelastung etwaiger Wechsel oder Schecks fällig zu stellen.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ist Dortmund.
Falls im Wege der schriftlichen Sondervereinbarung oder aus anderen Gründen die vorstehenden Bedingungen in einzelnen Punkten abgeändert werden oder unwirksam sind, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
VIII. Zusatzbestimmungen für Aufträge, die nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. ausgeführt werden.
1. Soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere Formgebung und technische Ausführungen anbetrifft.
Für Maßhaltigkeit gelten die in den jeweiligen DIN-Blättern festgelegten Daten. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, die vor der Lieferung zur Begutachtung vorgelegen haben. Die vorbehaltlose Genehmigung der Ausfallmuster durch den Besteller schließt spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen. Keine Verantwortung dagegen übernehmen wir für den vorgesehenen Verwendungszweck.
2. Wir behalten uns vor, mengenmäßig bis zu 10% über oder unter dem Lieferungsauftrag zu bleiben.
3. An unseren Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.
4. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden oder in sonstiger Weise vom Besteller vergütet werden.
5. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen.
6. Farbabweichungen und unterschiedliche Oberflächenglanzgrade, die durch die Natur des Rohmaterials begründet sind, sowie die jeweils materialbedingten Toleranzen von Stärke, Format, Zuschnitt bleiben vorbehalten.
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